Förderverein
Freibad Hardegsen e.V.

Der Verein


1. Vorsitzender : N. N.

2. Vorsitzender : Dieter Stange

Öffentlichkeitsarbeit: Elke Schröder

Kassenwart: Frank Schonlau

Schriftführerin: Angelika Böhmke

Beisitzer (Beratendes Mitglied): Sascha Weidhüner



Satzung des Fördervereins

§ 1

Name, Sitz

Der Verein führt dem Namen "Förderverein Freibad Hardegsen" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung und hat seien Sitz in 37181 Hardegsen.


§ 2

Zweck des Vereins

  Zweck des Vereins ist die Durchsetzung des dauerhaften Erhalts des Freibades in Hardegsen sowie die Förderung des Bades. Dies soll für die Allgemeinheit zum Zwecke der Förderung des Schwimmsport und des allgemeinen Gesundheitswesens geschehen.

  1.  Dies soll geschehen durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Bevölkerung und der Stadt Hardegsen als Träger des Freibades
  2.  Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Vereinsbeiträge, durch Geld- und Sachspenden und freiwillige, unentgeltliche Arbeitsleitung der Mitglieder.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

§ 3

Mittel des Vereins

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Geschäftsjahr und Gerichtsort
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsort ist Northeim.

§ 5
Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die den Verein im Rahmen seiner Aufgaben fördern wollen.
  • Folgende Arten der Mitgliedschaft sind zulässig:
  • ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
  • jugendliche Mitglieder vom vollendeten 6. bis zum 18. Lebensjahr
  • fördernde Mitglieder

3. Der Betritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Verein. Zur Aufnahme eines minderjährigen Mitglieds ist die Zustimmung ( durch Unterschrift ) des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie beginnt am ersten Tag des auf die Entscheidung über die Aufnahme folgenden Monats.

4. Juristische Personen ( z.B. Sportvereine oder sonstige Vereine ) können fördernde Mitgliedschaft erwerben.

5. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod des Mitgliedes

b) durch Austrittserklärung

Der Austritt eines Mitgliedes kann unter Wahrung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 31.12. durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

c) durch Ausschuss

c1) wegen unehrenhafter Verhaltens

c2) wegen vereinsschädigenden Verhaltens

c3) wenn Beträge oder andere Zahlungsverpflichtungen drei Monate rückständig sind und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt.

c4) im Falle der Betreuung oder wenn ihm bürgerliche Ehrenrechte aberkannt worden sind oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Über den Ausschuss eines Mitgliedes wegen Vorliegens des unter c1) und c2) aufgeführten Gründe entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit. Über Einwendung des Mitgliedes gegen den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Den Ausschluss unter c3) und c4) stellt der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit fest.

6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber diesem. 


§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge zur Verbesserung der Einrichtung und Attraktivität des Freibades zu machen. Diese kann das Mitglied direkt beim Vorstand oder auf der Mitgliederversammlung einbringen.

  1. Eine direkte Mitbestimmung auf den Betriebsablauf, bezüglich Preisen und Personal hat das Mitglied nicht.
  2. Die Mitglieder sollen ehrenamtlich mitarbeiten.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.
  4. Die Mitglieder sind gehalten, zum Wachstum des Vereins durch Werbung neuer Mitglieder beizutragen.

 

§ 7
Beiträge

 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt eine Beitragsordnung, welche die Mitgliederversammlung festlegt.

  1. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Spenden und Beiträge besteht nicht. 

 

§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
  1. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
  2. die Mitgliederversammlung
      § 9
Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) der Schriftführer
e) einen Beisitzer als Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit.

 

Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.

2.) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren mit folgender Maßgabe gewählt:

- in geraden Kalenderjahren werden der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Beisitzer als Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit gewählt.

- in ungeraden Kalenderjahren werden der 2. Vorsitzender und der Schriftführer gewählt.

Die Wahl des Vorstandes geschieht in offener Abstimmung. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.

Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.

Der Vorstand ist mit 3 Mitgliedern beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Der Vorstand kann zur Sicherung eines ordentlichen Geschäftsbetriebes Vereinsordnungen, z.B. Geschäftsordnung beschließen sowie bei Bedarf Vereinsbeiräte berufen.

3)Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Auf eine solche Wahl kann verzichtet werden, wenn bis zur Jahreshauptversammlung weniger als sechs Monate liegen. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes können bis zur Neuwahl von einen anderen Mitglied des Vorstandes wahrgenommen werden.


§ 10

Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung

Im 1. Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Zusendung der Einladung auf elektronischem Weg ist zulässig. Mitgliederversammlungen finden im Übrigen nach Bedarf statt.

  1. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche zuvor beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge können nur durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder zu Beginn der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Dringlichkeitsanträge sind zuzulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die genannten Fristen nicht eingehalten werden konnten und eine kurzfristige Entscheidung geboten ist.
  2. Auf der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht zu geben. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich,soweit die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit berührt werden, ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder notwendig. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder über 18 Jahre.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle der Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.
  5. Über Vorstandssitzungen, Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse müssen wörtlich aufgenommen werden. Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes verlangt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine Ladefrist von drei Tagen. Der Vorstand kann mit Rücksicht auf Interessen des Vereins oder aus besonderen Gründen zu weiteren Mitgliederversammlungen laden. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 11

 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung bestellt mit Stimmenmehrheit zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben des Recht, zur Erfüllung ihrer Aufgaben sämtliche Vereinspapiere der Vorstandsmitglieder einzusehen.
  2. Die Kassenprüfer haben vor Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen, über die in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Nach der Berichterstattung ist bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds dem Vorstand Entlastung zuerteilen, ehe in die weitere Tagesordnung eingetreten wird.
  3. Wird bei Beanstandungen die Entlastung verweigert, so ist die Sitzung zu schließen.
  4. Bei verweigertem Vertrauen und bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten haben die Kassenprüfer das Recht und die Pflicht, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden. In dieser Versammlung führt das älteste dem Vorstand nicht angehörende ordentliche Mitglied, welches dazu bereit ist, den Vorsitz, bis nach Klärung der Beanstandungen mit der Bestätigung des bisherigen oder der Wahl eines neuen Vorsitzenden der Vorstand neu gebildet werden kann.

 § 12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu welcher ordnungsgemäß eingeladen und die Auflösung auf der Tagesordnung den Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

  1. Der Verein gilt unabhängig von Abs. (1) als aufgelöst, wenn nach Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes bei den Vorstandswahlen kein satzungsmäßiger Vorstand gebildet werden kann, da die anwesenden Mitglieder die Amtsübernahme verweigern und auch nach neuer Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die frühestens einen Monat danach stattfinden kann, mit Ankündigung der beabsichtigen Vereinsauflösung kein Vorstand gebildet werden kann.

§ 13

Liquidation des Vereins

 Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

  1. Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Stadt Hardegsen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

   § 14

    Verschiedenes

Soweit in der Satzung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten die Vorschriften des BGB. 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.12.2010 genehmigt.